top of page

Unsere AGB

Stand: Juli.2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
NewWave Design – Baukoordination, Innenausbau & Bauleistungen

1. Geltungsbereich

  • 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen NewWave Design – Innenausbau & Trockenbau (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber.

  • 1.2 Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine ausdrückliche Unterscheidung getroffen.

  • 1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt.
     

2. Leistungen und Leistungsumfang

  • 2.1 Der Auftragnehmer erbringt Bau- und Handwerksleistungen, insbesondere:

    • Trockenbau- und Innenausbauarbeiten

    • Arbeiten an Bestands- und Neubauten

    • Bodenbeläge und Dämmarbeiten

    • Dachinnensanierungen

    • Umgestaltung und Modernisierung von Innenräumen inkl. 3D-Visualisierung

    • Koordination von Fachgewerken (z. B. Erdbau, Bodenplatten, Haustechnik)

    • Beratung und Unterstützung bei der Auswahl von Heizung, Sanitär und Elektrik

    • Weitere Bau- und Ausbauleistungen nach individueller Vereinbarung.

  • 2.2 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder dem Bauvertrag.
     

3. Besondere Bedingungen für Baukoordination und Gewerkeabstimmung

  • 3.1 Soweit der Auftragnehmer vertraglich die Koordination, Abstimmung oder Vermittlung von Drittgewerken (Fachgewerken) übernimmt, schuldet er ausschließlich die ordnungsgemäße Organisation, Weiterleitung von Informationen und terminliche Abstimmung der Gewerke untereinander (reine Koordinationsleistung).

  • 3.2 Die Verträge für die Ausführung der jeweiligen Fachgewerke (z. B. Erdbau, Haustechnik, Sanitär, Heizung, Elektrik) kommen ausschließlich direkt zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Drittgewerk zustande. Der Auftragnehmer wird nicht Vertragspartner dieser Ausführungsverträge.

  • 3.3 Ausschluss der Mängel- und Gewährleistungshaftung für Drittgewerke: Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung, Gewährleistung oder Garantie für die handwerkliche Qualität, Mangelfreiheit, Richtigkeit oder rechtzeitige Fertigstellung der Leistungen der koordinierten Drittgewerke. Für Mängel, Schäden oder Verzögerungen, die durch andere Handwerker oder Fachfirmen verursacht werden, ist ausschließlich das jeweilige ausführende Unternehmen zuständig und haftbar.

  • 3.4 Eine gesamtschuldnerische Haftung des Auftragnehmers mit den ausführenden Drittgewerken für deren Baufehler oder Planungsfehler ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • 3.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mängel an den Leistungen von Drittgewerken direkt gegenüber dem jeweiligen Unternehmen zu rügen und dort Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.
     

4. Vertragsabschluss und Änderungen

  • 4.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung, Bestätigung in Textform (z. B. E-Mail) oder durch den tatsächlichen Beginn der Ausführung zustande.

  • 4.2 Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge bedürfen der Textform.
     

5. Preise und Zahlungsbedingungen

  • 5.1 Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise. Gegenüber Verbrauchern verstehen sich diese inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Gegenüber Unternehmern gelten die Preise netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen.

  • 5.2 Die Rechnungsstellung erfolgt nach Leistungserbringung oder abschnittsweise gemäß dem vereinbarten Baufortschritt.

  • 5.3 Zahlungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

  • 5.4 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen in der Regel in Vorleistung (durchschnittliche Projektlaufzeit 5–10 Werktage). Dem Auftraggeber ist bekannt, dass aufgrund dieser Vorleistung die Einhaltung der kurzen Zahlungsfrist für die Liquidität des Auftragnehmers von wesentlicher Bedeutung ist.

  • 5.5 Nach Baufortschritt können Abschlagsrechnungen gemäß § 632a BGB gestellt werden. Eine Ratenzahlung nach Abschluss der Leistung wird nicht angeboten.
     

6. Zahlungsverzug und Creditreform-Übergabe

  • 6.1 Der Auftraggeber kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt. Bei Verbrauchern gilt dies nur, wenn auf diese Folge in der Rechnung ausdrücklich hingewiesen wurde. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Verzug durch eine Mahnung bereits vor Ablauf dieser Frist (nach Ablauf der 7-tägigen Zahlungsfrist) zu begründen.

  • 6.2 Befindet sich der Auftraggeber in Verzug, gelten folgende Mahnstufen und Pauschalen:

    • 1. Mahnung: Es wird eine Mahngebühr erhoben. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

    • 2. Mahnung: Letzte außergerichtliche Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung.

  • 6.3 Creditreform-Klausel: Erfolgt nach der zweiten Mahnung bzw. nach Ablauf der gesetzten Frist keine Zahlung, wird der gesamte Vorgang ohne weitere Ankündigung zum Zwecke des Einzugs und des Forderungsmanagements an die Creditreform übergeben. Die hierdurch entstehenden Verzugsschäden und Inkassokosten rechtlicher Verfolgung fallen dem Auftraggeber zur Last.

  • 6.4 Die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 BGB bleiben unberührt. Gegenüber Unternehmern wird zudem die gesetzliche Verzugspauschale von 40,00 € (§ 288 Abs. 5 BGB) geltend gemacht.
     

7. Bonitätsprüfung und Datenschutz (Creditreform)

  • 7.1 Der Auftragnehmer behält sich vor, bei berechtigtem Interesse (insb. bei Vorleistungen oder hohem Auftragsvolumen) vor Vertragsschluss oder während der Vertragslaufzeit Bonitätsauskünfte über den Auftraggeber einzuholen.

  • 7.2 Zu diesem Zweck arbeitet der Auftragnehmer mit der Creditreform zusammen und übermittelt die dafür erforderlichen Daten (Name, Anschrift, ggf. Geburtsdatum) an die zuständige Creditreform-Geschäftsstelle.

  • 7.3 Die Datenverarbeitung erfolgt streng nach den Vorgaben der DSGVO auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b) (Vertragserfüllung) und Art. 6 Abs. 1 lit. f) (berechtigtes Interesse) DSGVO. Detaillierte Informationen zur Datenverarbeitung bei der Creditreform gem. Art. 14 DSGVO sind in den separaten Datenschutzhinweisen des Auftragnehmers einsehbar.
     

8. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  • 8.1 Der Auftraggeber hat einen freien und sicheren Zugang zur Baustelle zu gewährleisten.

  • 8.2 Bereitzustellen sind – sofern nicht anders vereinbart – Bauwasser, Baustrom und geeignete Lagerflächen.

  • 8.3 Bei Selbstbeschaffung von Material durch den Auftraggeber muss dieses rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Qualität am Leistungsort bereitstehen.
     

9. Behinderungen und Zusatzkosten

  • 9.1 Wird die Ausführung durch fehlendes Material des Auftraggebers, Verzögerungen anderer Gewerke oder unklare Bauabläufe behindert, hat der Auftraggeber die dadurch entstehenden Ausfallzeiten und Mehraufwendungen (z.B. vergebliche Fahrtkosten und Vorhaltezeiten) zu ersetzen.

  • 9.2 Unvorhersehbare Zusatzarbeiten und Mehraufwand (z. B. unvorhersehbare Untergrundschäden, zusätzliche Materialtransporte über Treppen bei fehlenden Hebemöglichkeiten, notwendige Ausgleichsarbeiten) werden als Nachtrag gesondert berechnet.

  • 9.3 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über den Mehraufwand, sobald dieser erkennbar ist, und erstellt hierfür eine Nachtragskalkulation.
     

10. Ausführungsfristen

  • 10.1 Vereinbarte Ausführungsfristen verlängern sich angemessen bei Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z. B. witterungsbedingte Verzögerungen, Lieferengpässe von Lieferanten, höhere Gewalt oder Bauablaufstörungen durch Dritte).

  • 10.2 Erkennbare Verzögerungen werden dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
     

11. Abnahme

  • 11.1 Nach Fertigstellung der Leistungen erfolgt eine gemeinsame Abnahme durch die Vertragsparteien.

  • 11.2 Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Bei wesentlichen Mängeln ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet.

  • 11.3 Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über.
     

12. Gewährleistung

  • 12.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen nach dem BGB. Sofern im Vertrag ausdrücklich vereinbart, gelten die Regelungen der VOB/B.

  • 12.2 Die Gewährleistungsfrist für Bauwerke beträgt gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB 5 Jahre. Für sonstige vertragliche Leistungen oder Reparaturarbeiten gelten die gesetzlichen Fristen.

  • 12.3 Dem Auftragnehmer steht bei Vorliegen eines Mangels primär das Recht auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung) zu.
     

13. Haftung

  • 13.1 Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

  • 13.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
     

14. Rücktritt / Kündigung

  • 14.1 Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung (z.B. Materialbereitstellung, Baustellenfreigabe) trotz Fristsetzung unterlässt oder sich in erheblichem Zahlungsverzug befindet.

  • 14.2 Vor einer Kündigung wird dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt.

  • 14.3 Im Falle einer berechtigten Kündigung durch den Auftragnehmer sind die bis dahin erbrachten Leistungen sowie die nachweisbaren Aufwendungen vollständig zu vergüten. Die Geltung des § 648a BGB bleibt unberührt.
     

15. Eigentumsvorbehalt

  • 15.1 Alle gelieferten Materialien und Einbaugegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum des Auftragnehmers (Einfacher Eigentumsvorbehalt).

  • 15.2 Gegenüber Unternehmern gilt zudem der verlängerte Eigentumsvorbehalt: Der Auftraggeber ist bereit, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern; er tritt dem Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen.
     

16. Schlussbestimmungen

  • 16.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  • 16.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz des Auftragnehmers in 25486 Alveslohe.

  • 16.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt (Salvatorische Klausel).

bottom of page